Newsletter für Handwerksbetriebe: Ideen, Rhythmus und rechtliche Grundlagen
Von: Kazushi Inui (Newsletter Ready) ・ Zuletzt aktualisiert:
Ein Handwerksbetrieb lebt von Stammkunden und Empfehlungen. Ein Newsletter erinnert frühere Kunden daran, wer ihre Heizung gewartet, das Bad gebaut oder das Dach gedeckt hat, wenn der nächste Auftrag ansteht. Diese Seite zeigt, welche Themen Sie schon auf Ihrer Website haben, wie oft Sie schreiben und was in Deutschland, Österreich und der Schweiz rechtlich gilt.
Warum Newsletter im Handwerk einschlafen
Tagsüber ist das Team auf der Baustelle, abends warten Angebote und Rechnungen. Für einen Newsletter bleibt selten Zeit, und wenn die Saison anzieht, fällt er als Erstes weg.
Viele Betriebe zeigen auf ihrer Website schon Referenzprojekte, Neuigkeiten oder Hinweise zu Öffnungszeiten. Wer den Newsletter als Zusammenfassung dieser Beiträge versteht, muss nicht jede Ausgabe neu schreiben.
Newsletter-Ideen, die schon auf Ihrer Website stehen
- Referenzprojekte: vorher und nachher, mit Einverständnis der Kunden
- Wartung nach Jahreszeit: Heizung vor dem Winter, Dachrinnen im Herbst, Außenanlagen im Frühjahr
- Hinweise auf Förderprogramme, immer mit Link zur amtlichen Seite des Fördergebers
- Neue Leistungen, Geräte oder Materialien
- Betriebsferien, Brückentage und Notdienst
- Ausbildungsplätze und offene Stellen
- Neues aus dem Team: Meisterprüfung, neue Kolleginnen und Kollegen, Jubiläum
Wie oft und wie eine Ausgabe aufgebaut ist
Einmal im Monat oder alle zwei Monate passt für die meisten Betriebe. Zusätzliche Ausgaben lohnen sich vor der Heizperiode oder vor Betriebsferien.
Eine einfache Ausgabe enthält ein Referenzprojekt, einen saisonalen Hinweis und eine kurze Betriebsnachricht. Fotos und Details bleiben auf Ihrer Website und werden verlinkt.
Bestandskunden nach dem Auftrag
In Deutschland braucht Werbung per E-Mail grundsätzlich die vorherige ausdrückliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten haben, nur für eigene ähnliche Leistungen werben, der Kunde nicht widersprochen hat und Sie ihn bei der Erhebung und in jeder E-Mail klar darauf hinweisen, dass er jederzeit widersprechen kann (§ 7 Abs. 3 UWG).
Sicherer ist die Einwilligung: Bitten Sie beim Auftrag, bei der Abnahme oder mit der Rechnung um die Anmeldung zum Newsletter, etwa über einen QR-Code zum Anmeldeformular, und bestätigen Sie sie per Double-Opt-In. Ein vorangekreuztes Kästchen im Auftrag ist keine Einwilligung.
Baustellenfotos und Referenzen
- Fragen Sie Kunden, bevor Sie ihr Haus, ihre Wohnung oder ihren Namen zeigen, und nennen Sie keine Adresse.
- Sind Personen erkennbar, brauchen Sie deren Einwilligung, um das Bild zu verbreiten (§ 22 KunstUrhG). Das gilt auch für Mitarbeitende auf Baustellenfotos.
- Nennen Sie keine Preise oder Ersparnisse aus einzelnen Aufträgen, die Sie nicht belegen können.
Impressum und Fußzeile im Handwerk
Die Angaben nach § 5 DDG gehören ins Impressum Ihrer Website, und der Newsletter sollte darauf verlinken. Für alle Handwerksbetriebe nennt der Zentralverband des Deutschen Handwerks unter anderem Anschrift, E-Mail, Telefon, gegebenenfalls Registereintrag und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Betriebe eines Gesundheitshandwerks (Augenoptiker, Hörakustiker, Zahntechniker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher) geben zusätzlich die Handwerkskammer, die Berufsbezeichnung mit dem Staat der Verleihung und die Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung an (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG). Im Zweifel fragen Sie Ihre Handwerkskammer.
Rechtliche Grundlagen: Deutschland, Österreich, Schweiz
Deutschland: Werbung per E-Mail nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) oder unter den engen Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 UWG. Die Einwilligung müssen Sie nachweisen können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Jede Ausgabe braucht einen erkennbaren Absender und eine gültige Adresse für die Abbestellung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).
Österreich: Werbe-E-Mails brauchen die vorherige Einwilligung (§ 174 Abs. 3 TKG 2021). Ohne Einwilligung dürfen Sie nur eigene Kunden anschreiben, und nur für eigene ähnliche Produkte oder Leistungen, wenn Sie die Adresse beim Verkauf erhalten und schon dabei eine kostenlose Ablehnungsmöglichkeit angeboten haben. Schweiz: Wer Massenwerbung per E-Mail ohne vorherige Einwilligung, ohne korrekten Absender oder ohne Hinweis auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit sendet, handelt unlauter (Art. 3 Abs. 1 Bst. o UWG). Eine Ausnahme gilt für Kunden, die ihre Kontaktdaten beim Kauf angegeben haben und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wurden, und nur für eigene ähnliche Angebote.
Häufige Fragen
Was schreibt ein Handwerksbetrieb in einen Newsletter?
Referenzprojekte, saisonale Wartungshinweise, neue Leistungen, Betriebsferien und Notdienst, Ausbildungsplätze und Neues aus dem Team. Am einfachsten nehmen Sie Beiträge, die schon auf Ihrer Website stehen, und verlinken sie.
Darf ich Kunden nach dem Auftrag einen Newsletter schicken?
In Deutschland ohne Einwilligung nur unter den Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 UWG: Adresse beim Auftrag erhalten, Werbung nur für eigene ähnliche Leistungen, kein Widerspruch und ein klarer Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei der Erhebung und in jeder E-Mail. Sicherer ist es, beim Auftrag um die Anmeldung mit Double-Opt-In zu bitten.
Darf ich Fotos von Baustellen im Newsletter zeigen?
Ja, wenn der Kunde einverstanden ist und keine Adresse erkennbar ist. Für Bilder, auf denen Personen erkennbar sind, brauchen Sie deren Einwilligung (§ 22 KunstUrhG).
Wie oft sollte ein Handwerker-Newsletter erscheinen?
Einmal im Monat oder alle zwei Monate. Wichtiger als die Häufigkeit ist, dass er regelmäßig kommt, auch in der Hochsaison.
Wie Newsletter Ready hilft
Newsletter Ready liest stündlich die News- oder Blog-Übersicht Ihrer Website oder Ihren RSS-Feed und übernimmt bis zu 10 neue Beiträge. Daraus entsteht eine Ausgabe aus bis zu 6 der neuesten, noch nicht verwendeten Beiträge.
Der Entwurf enthält nur Fakten aus Ihren Beiträgen und verlinkt unter jedem Abschnitt die Quelle. Vor Ihrer Freigabe wird nichts verschickt.
Absenderangaben und Abmeldelink werden automatisch eingefügt. Leser melden sich mit einem Klick ab, und Adressen mit Bounces oder Beschwerden werden gesperrt. Zu jedem Abonnenten können Sie die Rechtsgrundlage der Einwilligung erfassen.
Tragen Sie auf der Startseite Ihre Website-URL ein und erhalten Sie in etwa einer Minute eine Musterausgabe, ohne Registrierung. Der Free-Tarif umfasst 300 Abonnenten und 4 Ausgaben im Monat.
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Quellen
- § 7 UWG (Unzumutbare Belästigungen)
- DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679), Art. 4, 6, 7 und 83, Erwägungsgrund 32
- § 5 DDG (Allgemeine Informationspflichten)
- § 22 KunstUrhG (Recht am eigenen Bild)
- Zentralverband des Deutschen Handwerks: Praxis Recht – Impressumspflicht
- Österreich: § 174 TKG 2021 (Unerbetene Nachrichten), RIS
- Österreich: Bundesministerium, Unerbetene Nachrichten (Englisch)
- Schweiz: Art. 3 Abs. 1 Bst. o UWG (SR 241), fedlex
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung.